Ladenwaage und Eichung

Jede in Deutschland im geschäftlichen Verkehr verwendete Ladenwaage unterliegt der Eichpflicht.
Bei der Eichung wird unterschieden zwischen Erst- und Nacheichung.

Ersteichung
Die Ersteichung wird durch den Hersteller der Ladenwaage durchgeführt. Achten Sie beim Kauf darauf, dass Sie die Herstellerersteichung mit erwerben, da die bloße Eichfähigkeit für eichpflichtige Anwendung nicht ausreicht. Die Ersteichung bei Ladenwaagen ist 2 Jahre bis zum Jahresende gültig. Eine 2016 geeichte Waage gilt also bis zum 31.12.2018 als geeicht.

Nacheichung
Die Nacheichung muss von dem Verwender rechtzeitig mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichung beantragt werden. Die rechtzeitige Beantragung erlaubt es Ihnen als Verwender, die Ladenwaage auch dann zu benutzen, wenn es dem zuständigen Eichamt nicht möglich ist, die Eichung bis um Ablauf der Eichfrist durchzuführen. Die Eichfrist beträgt 2 Jahre.

Meldepflicht
Seit dem in Kraft treten des neuen Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) am 1. Januar 2015 müssen neue oder erneuerte Messgeräte innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme Ihrer zuständigen Eichbehörde anzeigt werden.

Die Anzeigepflicht gilt u.a. für Waagen, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr bestimmt sind, also für eichpflichtige Ladenwaagen. Die Anzeige kann zum Beispiel online auf der Webseite der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen durchgeführt werden.

Alle wesentlichen Informationen sind in einem Informationsblatt der Eichaufsichtsbehörden zusammengestellt.